Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Betriebsräte haben keinen Anspruch auf Entfristung

Im Falle eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses kann die unterlassene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Fristablauf eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes auf Grund seiner Betriebsratstätigkeit darstellen. In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschie-denen Fall konnte das insoweit beweisbelastete Betriebsratsmitglied keine Umstände vortra-gen, dass die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses/Entfristung auf der Tätigkeit als Betriebsrat beruht. Aus dem bloßen Betriebsratsamt alleine folgt jedenfalls kein Anspruch auf Verlängerung/Entfristung (BAG, Urteil vom 25.06.2014, Az.: 7 AZR 847/12).