Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Kündigung wegen Diebstahl, heimliche Schrankkontrolle

Die heimliche Schrankkontrolle des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung führt in der Regel zu einem sogenannten Beweisverwertungsverbot. Dies bedeutet, dass die Erkenntnisse einer solchen Durchsuchung in einem Kündigungsschutzprozess nicht ohne weiteres verwendet werden dürfen. Bestreitet der Arbeitnehmer die aus der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse, darf das Arbeitsgericht die durch die rechtswidrige Durchsuchung gewonnenen Beweise nicht verwerten. Eine derart stark in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende „Beweissicherung“ kann nur in Ausnahmen zugelassen werden, wenn beispielsweise eine „Notwehrähnliche Situation“ besteht. Auch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an der Schrankdurchsuchung macht diese nicht rechtmäßig (BAG, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 2 AZR 546/12).