Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrates

            Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrates in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG (Antrag auf Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers) vom Arbeitsgericht rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor. Nach § 104 BetrVG kann der Betriebsrat durch einen Antrag zum Arbeitsgericht den Arbeitgeber verpflichten, einen Arbeitnehmer, der durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich stört, die Entlassung oder die Versetzung des Arbeitnehmers verlangen. Gibt dem Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates rechtskräftig statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung durchzuführen, ist die hierauf beruhende Kündigung des Arbeitnehmers iSd. Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 28.03.2017, Az.: 2 AZR 551/16).