Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Sozialeinrichtung Kindertagesstätte


Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei einer Sozialeinrichtung – hier: Kindertagesstätte – setzt voraus, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Grundsätzlich hat der Betriebsrat bei der Form, Ausgestaltung und der Verwaltung einer Sozialeinrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG mitzubestimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kindertagsstätte als Sozialeinrichtung typischerweise Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernangehörigen zugute kommt. Wird die Einrichtung generell einem unbestimmten Personenkreis geöffnet und haben damit betriebsunternehmens- oder konzernfremde Personen eine Nutzungsberechtigung, ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gegeben
(BAG Beschluss vom 10.02.2009, Az.: 1 ABR 94/07).