Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Tarifwidrige Betriebsvereinbarung und gewerkschaftliche Beseitigungsanspruch

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, dürfen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine solche Vereinbarung beeinträchtigt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaften. Diese kann von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, die Anwendung einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Die Gewerkschaft hat jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht, die Arbeitnehmern auf Grund einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden sind. In dem entschiedenen Fall wurde auf Grund einer Betriebsvereinbarung die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden auf 40 Stunden erhöht. Die dagegen klagende Gewerkschaft (IG Metall) hat von der Arbeitgeberin verlangt, die über die 35 Stunden hinausgehende Arbeitszeit individuell gegenüber den Arbeitnehmern abzugelten. Das Bundesarbeitsgericht hat, wie die Vorinstanzen auch, die Klage abgewiesen, da der Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit nicht in der Vorenthaltung tariflicher Leistungen, sondern im Abschluss der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung liegt. Nur insoweit kann die Gewerkschaft Unterlassung begehren (BAG Urteil vom 17.05.2011, Az.: 1 ATZ 473/09.