Dr. Norbert Götzke
Rechtsanwälte
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Unwirksame Kündigung auf Grund unzulässiger Informationsgewinnung (Beweisverwertungsverbot)

Die auf Grund des ohne Kenntnis des Arbeitnehmers eingesetzten technischen Überwachungseinrichtungen (hier: Keylogger) gewonnenen Informationen über das Internet-Nutzungsverhalten des Arbeitnehmers unterliegen einem Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess. Durch den Einsatz des Keyloggers wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Hiernach darf bei einem Einsatz der Software gegenüber einem Einsatz der Keylogger-Software gegen den Arbeitnehmer nur auf Grund eines auf Tatsachen beruhenden Verdachts einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung erfolgen. Eine „ins Blaue hinein“ veranlasste Überwachung ist unverhältnismäßig und rechtswidrig, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16).